Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

 
     
  (1) Der Verein führt den Namen:
   

"Gesellschaft zur Förderung empirisch begründeter Therapieansätze bei schizophrenen
Menschen e. V. (gfts)".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)

Sitz des Vereins in der Bundesrepublik Deutschland ist Osnabrück.

     

§ 2

Zweck  
   
 

Zweck des Vereins ist die Förderung kognitiver und spezifischer psychosozialer Therapiekonzepte in der Rehabilitation und Rückfallprophylaxe schizophrener Menschen, insbesondere durch Veröffentlichung und Weiterentwicklung des Therapiematerials, Erfahrungsaustausch der Mitglieder, wissenschaftliche Veranstaltungen, Supervision und Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift.

     

§ 3

Gemeinnützigkeit
   
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 4

Geschäftsjahr
   
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 5

Mitgliedschaft

     
 

(1)

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die einen therapeutischen oder pflegerischen Beruf im Bereich der Psychiatrie mit staatlicher Anerkennung ausüben und in der Betreuung schizophrener Menschen tätig sind, ferner juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit sie Einrichtungen oder Träger der psychiatrischen Versorgung sind.

 

 

(2)

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
     
 

(3)

Die Mitgliedschaft endet:
   

a)

mit dem Tod des Mitgliedes
   

b)

mit der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand; diese ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
   

c)

durch Ausschluss aus dem Verein.
     
 

(4)

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

     
§ 6 Organe  
  Organe des Vereins sind:
 
1.
der Vorstand,
 
2.
die Mitgliederversammlung.
     

§ 7

Vorstand
     
 

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 3 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

     
 

(2)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
     
 
(3)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
     

§ 8

Mitgliederversammlung
     
 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann auch durch Abdruck im Mitteilungsblatt des Vereins erfolgen, wenn die Ladungsfrist eingehalten wird. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   

a)

Wahl des Vorstandes
   

b)

Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
   

c)

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
   
d)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
   
e)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden notwendig)
   

f)

Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein.
 

(3)

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

     

§ 9

Mitgliedsbeiträge
 

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten, sie sind am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, sie kann aus berechtigten Gründen für einzelne Gruppen von Mitgliedern Ermäßigungen oder Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen.

     

§ 10

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
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